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Home Sonstiges

Twitter-Account und Verantwortlichkeit

15. Januar 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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twitter 311922 1280
Wichtigste Punkte
  • Landgericht Berlin entschied im Fall von Noah Becker gegen Jens Maier wegen beleidigendem Tweet.
  • Noah Becker forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro plus Zinsen.
  • Das Gericht stellte fest, dass Jens Maier für den Tweet verantwortlich ist, trotz Aussage seines Mitarbeiters.
  • Entscheidung könnte Auswirkungen auf andere Rechtsverletzungen im Äußerungsrecht und mögliche Urheberrechtsverletzungen haben.
  • Öffentlichkeit tritt nur durch den Accountbesitzer auf, was die Verantwortlichkeit beeinflusst.
  • Unternehmen sollten Richtlinien einführen, um Rechtsverletzungen und Autorenschaften von Tweets nachzuvollziehen.
  • Mögliche Berufung von Jens Maier beim Kammergericht bleibt abzuwarten.

Das Landgericht Berlin hat heute im Fall des AfD-Politikers Jens Maier und dem Sohn von Boris Becker, Noah Becker, entschieden. Meier hatte Becker im letzten Jahr, mittels eines Tweets, als „kleiner Halbneger“ bezeichnet und damit für Empörung gesorgt.

Zwar wurde ein Strafverfahren eingestellt, da ein Mitarbeiter des AfD Politiker in die Breche gesprungen ist und, zumindest offiziell, angab, den Post geschrieben zu haben, Noah Becker strengte jedoch trotzdem ein Zivilrechtsverfahren auf Schadensersatz an, weil er den Politiker selbst als verantwortliche Person des Twitter-Accounts ansah.

Der Klage gab  das Landgericht Berlin heute, in Form der 27. Pressekammer, statt. Dabei ist weder die Höhe des Schmerzensgelds in Höhe von 15.000 Euro + Zinsen und Rechtsanwaltskosten noch der Tatbestand als solcher besonders spektakulär und eigentlich nur für die Boulevard-Presse interessant. Für mich als Rechtsanwalt mit einem Schwerpunkt auf Social Media, ist es vielmehr interessant, bestätigt bekommen zu haben, dass Jens Maier sich nicht damit exkulpieren konnte, er haben den Tweet nicht selber verfasst. Dies hat Auswirkungen auch auf potenziell andere Rechtsverletzungen im Äußerungsrecht, mögliche Urheberrechtsverletzungen in Tweets und weitere Situationen. Denn anders als bei Facebook und dergleichen, wird das Veröffentlichen auf Twitter sogar offiziell von Twitter unterstützt. Öffentlich in Erscheinung tritt aber nur der Accountbesitzer, sei es eine Einzelperson, ein Unternehmen, ein Projekt und was auch immer.

Das Landgericht hat daher meiner Meinung richtig entschieden, dass Verantwortlicher für Rechtsverletzung nur derjenige sein kann, der öffentlich auftritt. Mögliche Handlungen durch Mitarbeiter müssen sodann intern geklärt bzw. ausgeglichen werden, sofern Arbeitsrecht oder sonstige Regelungen dafür eine Grundlage bilden. Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete, auf Fragen der Zustellung im Rahmen von Abmahnungen und weitere Problemfelder haben.  Bislang ist mir keine juristische Stellungnahme oder gar ein Urteil bekannt. Auch kann es natürlich sein, dass Herr Maier am Kammergericht Berufung gegen die Entscheidung einlegt. Auf jeden Fall ein interessantes Thema und bei Unternehmen, die sich Accounts teilen, sollten Vorkehrungen getroffen werden, dass zum einen möglichst keine Verletzungshandlungen (seien es Urheberrecht oder Persönlichkeitsrecht) vorkommen und dass nachvollzogen werden kann, wer intern welchen Tweet wirklich verfasst hat.

Tags: AbmahnungArbeitsrechtFacebookKammergerichtKlageLandgericht BerlinRechtsgebietSchadensersatzTwitterUrheberrechtUrheberrechtsverletzungZinsZivilrecht

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