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Home Datenschutzrecht

BGH legt Frage zu Datenschutz und Wettbewerbsrecht dem EuGH vor

12. Januar 2023
in Datenschutzrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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privacy policy 3583612 1920 1
Wichtigste Punkte
  • Der Bundesgerichtshof hat Fragen zur Datenschutz-Grundverordnung an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet.
  • Fragestellung: Verstößt ein Apotheker gegen Datenschutzbestimmungen beim Verkauf über Internet-Plattformen?
  • Können Mitbewerber rechtliche Schritte wegen Datenschutzverstößen darlegen und vor Zivilgerichten klagen?
  • Regelungen in Kapitel VIII der DSGVO könnten nationalen Regelungen entgegenstehen.
  • Behandelt werden auch die Daten von Kunden, die beim Online-Kauf von apothekenpflichtigen Medikamenten eingegeben werden.
  • Frage, ob bestimmte eingegebene Daten als Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO gelten.
  • Verfahren I ZR 222/19 wurde bis zur Entscheidung über I ZR 223/19 ausgesetzt.

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die in diesem Blogpost thematisierten Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, nämlich ob ein Apotheker, der auf einer Internet-Verkaufsplattform Arzneimittel vertreibt, gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt, und ob ein solcher Verstoß von einem anderen Apotheker mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren I ZR 223/19 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Regelungen in Kapitel VIII der Datenschutz-Grundverordnung nationalen Regelungen entgegenstehen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – Mitbewerbern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen.

Außerdem hat der Bundesgerichtshof den Gerichtshof der Europäischen Union gefragt, ob die Daten, die Kunden eines Apothekers, der auf einer Internet-Verkaufsplattform als Verkäufer auftritt, bei der Bestellung von zwar apothekenpflichtigen, nicht aber verschreibungspflichtigen Medikamenten auf der Verkaufsplattform eingeben (Name des Kunden, Lieferadresse und die für die Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments notwendigen Informationen), Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO sowie Daten über Gesundheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Richtlinie, DSRL) sind.

Das andere in meinem Blogpost erwähnte Verfahren I ZR 222/19 hat der BGH bis zur Entscheidung über sein Vorabentscheidungsersuchen in der Sache I ZR 223/19 ausgesetzt.

 

Tags: BGHBlogBundesgerichtshofDatenschutzDatenschutz-GrundverordnungDatenschutzrechtInformationinternetKlageVerordnungWettbewerbsrecht

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