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Onlineshops: Achtung bei Werbung mit UVP

17. Dezember 2018
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Jahrelang habe ich mit der H&H Games Consulting GmbH, bzw. jetzt der Esports Consulting GmbH, auch im Bereich Marketing gearbeitet. Mir ist daher klar, wie wichtig Rabatte als Marketingmaßnahmen sein können.

Wichtigste Punkte
  • Rabatte sind entscheidend für Marketing in Onlineshops und könnten rechtliche Risiken bergen.
  • Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) erfordert ständige Überprüfung und Aktualität.
  • Der UVP muss jederzeit existieren und darf nicht durch Änderungen im Markt beeinflusst werden.
  • Der Vergleichspreis muss transparent und markttauglich sein, um Verbraucher zu schützen.
  • Werbung muss sich auf genau dasselbe Produkt beziehen; Eigenmarken sind problematisch.
  • Ein geheimes Abkommen zwischen Händler und Hersteller ist nicht ausreichend für die Werbung mit UVP.
  • Fehlerhafte technische Umsetzung kann zu teuren rechtlichen Konsequenzen führen.

Gerade bei Onlineshops bietet die Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen jedoch ein enormes Abmahnpotential. Problem bei der Werbung mit UVP ist nämlich die ständige Überprüfung eben jener Rabatte.

Dabei ist es nicht ausreichend, dass der UVP zum Zeitpunkt existiert hat, als beispielsweise das Produkt angelegt wurde (sie es auf dem eigenen Shop, bei Ebay oder Amazon). Vielmehr muss dieser zu jeder Zeit aktuell sein bzw. tatsächlich existieren bzw. es darf z. B. keine neue, geänderte Empfehlung geben. Gerade bei Händler mit vielen tausend Produkten und somit eventuell Rabatten kann dies schnell kompliziert sein. Ebenso kann dies bei Produkten, die schnell und viel ihre Preise ändern, sehr komplex sein.

Hinzu kommt, dass der UVP sich auf genau das gleiche Produkt beziehen muss, dass aktuell im Angebot ist. Bei IT Produkten können hier schnell Eigenmarken, verschieden Versionen, verschiedene Bundles und dergleichen ein Problem darstellen. So wäre es beispielsweise unzulässig eine Spielekonsole mit einem Spielebundle der Version ohne Spielebundle gegenüberzustellen.

Notwendig ist nämlich stets, dass die Werbung mit einem Vergleichspreis für den Verbraucher transparent ist. So hat der BGH schon 2003 entschieden, dass es notwendig sei, dass eine Herstellerpreisempfehlung eine tatsächlich marktübliche Bezugsgröße darstellt und vom Hersteller, in der angegeben Höhe geäußert wird. Dies ist besonders relevant, da im Zweifel der Verbraucher auf die Korrektheit des UVP Zugriff haben muss. Ein, vielleicht sogar geheime, Vereinbarung zwischen Händler und Hersteller reicht nicht aus, um mit einem UVP werben zu können.

Wichtig ist hier also stetige Überprüfung oder eine fehlerfreie technische Umsetzung. Ansonsten kann es schnell teuer werden und Unterlassungserklärungen in diesen Fällen können mitunter auch schwer zu formulieren sein, um auf der einen Seite den Händler nicht vollständig das Werben mit UVP zu verbieten, auf der anderen Seite auch sogenannte kerngleiche Verstöße abzudecken.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AmazonBGHEBayEsportEsportsMarketingRabattUnterlassungserklärungVerbraucher

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