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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

BGH: Amazon haftet nicht für Fehler von Affiliates

26. Januar 2023
in Recht im Internet, Onlinehandel
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Der Bundesgerichtshof entschied, dass Affiliate-Programm-Betreiber nicht für irreführende Werbung von Affiliate-Partnern haften.
  • Die Klägerin Bett1 klagte gegen das Amazon-Affiliate-Programm wegen irreführender Werbung eines Affiliates.
  • Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurück, Amazon haftet nicht für den Wettbewerbsverstoß.
  • Das Gericht stellte fest, dass keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs von Amazon durch Affiliates vorlag.
  • Die Werbung über Affiliate-Links ist Teil der Produkte, die Affiliates in eigenem Interesse gestalten.
  • Affiliate agieren eigenständig und nicht im Auftrag von Amazon, haften daher selbst.
  • Amazon hatte keinen Einfluss auf die Werbetätigkeiten des Affiliates, somit keine Haftung.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber eines Affiliate-Programms nicht für die irreführende Werbung eines Affiliate-Partners haftet, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots tätig geworden ist und es deshalb an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betreibers des Affiliate-Programms fehlt. Das ist mehrfach, eine durchaus interessante Entscheidung und könnte Relevanz für Agenturen und sonstige Affiliate-Betreiber haben.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Wer hat geklagt
2. Bisheriger Prozessverlauf
3. Entscheidung des Bundesgerichtshofs
3.1. Author: Marian Härtel

Wer hat geklagt

Die Klägerin war Bett. Diese griffen das Amazon-Affiliate-Programm an, bei dem Affiliates auf der eigenen Webseite Links auf Angebote von Amazon setzen können. Wird dadurch ein Verkauf vermittelt, erhält der Affiliate als Provision einen prozentualen Anteil am Kaufpreis. Im Jahr 2019 warb ein Affiliate auf seiner Webseite, die sich im weitesten Sinne mit den Themen Schlaf und Matratzen befasste und zumindest optisch einem redaktionellen Online-Magazin entsprach, unter anderem für Matratzen unter Verwendung von Links auf entsprechende Angebote auf Amazon. Bett1 hielt die Werbung des Affiliates für irreführend und hat Amazon, denen der Wettbewerbsverstoß ihres Affiliates gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen sei, auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die beanstandete Werbung sei zwar irreführend und daher wettbewerbswidrig. Amazon hafte für diesen Wettbewerbsverstoß des Affiliates aber nicht als Täter oder Teilnehmer. Auch die Voraussetzungen einer Haftung des Unternehmensinhabers für Beauftragte nach § 8 Abs. 2 UWG lägen nicht vor.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision von Bett1 zurückgewiesen. Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG liege vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber. Unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Amazon-Partnerprogramms sowie der beanstandeten Webseite des Affiliates fehle es im Streitfall an einer solchen Erweiterung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 1 und damit am inneren Grund der Zurechnung gemäß § 8 Abs. 2 UWG. Entwickeln Affiliates eigene Produkte oder Dienstleistungen – hier eine Internetseite mit redaktionell gestalteten Beiträgen zu den Themen Schlaf und Matratzen -, deren Inhalt sie nach eigenem Ermessen gestalten und zum Verdienst von Provisionen bei verschiedenen Anbietern einsetzen, ist die Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts, das inhaltlich von den Affiliates in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestaltet wird. Die Links würden sodann nur gesetzt, um damit zu ihren Gunsten Provisionen zu generieren. Ein solcher eigener Geschäftsbetrieb eines Affiliates stellt keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs von Amazon dar.

Es fehle im Streitfall auch an der für eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG erforderlichen Beherrschung des Risikobereichs durch Amazon. Der Affiliate wird bei der Verlinkung nicht in Erfüllung eines Auftrags beziehungsweise der mit Amazon geschlossenen Vereinbarung tätig, sondern im Rahmen des von ihm entwickelten Produkts und allein im eigenen Namen und im eigenen Interesse. Amazon müsse  sich einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auch nicht sichern (z.b. in AGB!!), weil sie mit dem Produkt des Affiliates ihren Geschäftsbetrieb nicht erweitert hat.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBAgenturenAmazonBGHBundesgerichtshofDienstleistungHaftunginternetKlageProvisionTest

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