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BGH: Auch Frauen zocken Egoshooter

12. März 2019
in Recht und Computerspiele, Urheberrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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dsgvo 3669706 1280

In einer Filesharing-Sache hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Frau auch dann als Täterin einer Urheberrechtsverletzung infrage kommt, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Spiel um einen Ego-Shooter handelt.

Wichtigste Punkte
  • Bundesgerichtshof entschied, dass eine Frau bei Urheberrechtsverletzung auch als Täterin infrage kommen kann.
  • Der Fall betrifft eine Normal Filesharing-Abmahnung für ein Computerspiel, hier ein Ego-Shooter.
  • Der Ehemann bestritt seine Täterschaft, gab jedoch an, dass auch seine Frau den Anschluss nutzte.
  • Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Bochum wiesen die Klage ab.
  • Der BGH bestätigte die Entscheidung: keine Schadensersatzansprüche für die Rechteinhaberin.
  • Die Möglichkeit der Täterschaft der Ehefrau bleibt bestehen, auch weil es sich um einen Shooter handelt.
  • Achtung: Direkte Kommunikation mit abmahnenden Kanzleien sollte vermieden werden.

Zugrunde lag dem Fall eine normale Filesharingabmahnung für ein Computerspiel. Der abgemahnte Ehemann, als Anschlussinhaber, gab jedoch an, dass auch seine Frau den Internetanschluss nutzen würde und bestritt seine Täterschaft pauschal. Das genügte sowohl dem Amtsgericht Bochum als auch dem Landgericht Bochum. Beide verneinten eine täterschaftliche als auch eine Störerhaftung.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Bochum wiesen die Klage daher ab. Der beklagte Anschlussinhaber hafte nicht für die Urheberrechtsverletzung. Eine täterschaftliche Haftung komme nicht in Betracht, da nach seinen Angaben seine Ehefrau ebenfalls als Täterin in Betracht komme. Eine Störerhaftung sei ebenso nicht gegeben. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin, als Rechteinhaberin, Revision ein und begründete dies damit, dass eine Täterschaft der Ehefrau nicht ernsthaft in Betracht komme, da es sich bei dem Computerspiel um einen Shooter handeln würde:

Wie immer führte der BGH aus:

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast.

Schließlich bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts. Der Rechteinhaberin stehe weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Der Anschlussinhaber hafte nicht als Täter der Urheberrechtsverletzung, da er dargelegt habe, dass eine Ehefrau als Täterin in Betracht komme. Der BGH bestätigte zudem die Auffassung des Landgerichts, dass es an der ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft der Ehefrau nicht deshalb fehle, weil es sich bei dem Computerspiel um einen Shooter handele. Dass solche Spiele auch von vielen Frauen gespielt werden würden, sei nicht zu beanstanden. Auch könne dem Ehemann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die Ehefrau sich nicht äußerte und von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau Gebrauch machte.

Der BGH bestätigte damit weitgehend die Grundsätze der Afterlife-Entscheidung bzgl. einer sekundären Darlegungslast im familiären Umfeld. Die Entscheidung könnte massive Auswirkungen im Umgang mit Filesharing-Abmahnungen haben, sofern die Umstände vergleichbar sind.

Aber Vorsicht: Auf keinen Fall sollte in einem solchen Fall mit der abmahnenden Kanzlei direkt und selber kommuniziert werden.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungBGHBundesgerichtshofComputerComputerspielFilesharingHaftunginternetKlageSchadensersatzStörerhaftungUrheberrechtUrheberrechtsverletzung

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