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EuGH: Die bloße Lagerung von Waren stellt keine Markenrechtsverletzung dar

8. April 2020
in Onlinehandel
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen ihres Online-Marktplatzes (Amazon-Marketplace) stellt keine Markenrechtsverletzung durch Amazon dar.

Wichtigste Punkte
  • Amazon lagert markenrechtsverletzende Waren, was keine direkte Markenrechtsverletzung darstellt.
  • Coty Germany klagt gegen Amazon wegen der Lagerung von Parfum-Flakons ohne Zustimmung.
  • Der Europäische Gerichtshof entschied, dass keine Verletzung vorliegt, wenn keine Kenntnis von der Markenrechtsverletzung besteht.
  • Ein Unternehmen muss den Zweck verfolgen, Waren zu verkaufen, um als Markenverletzer zu gelten.
  • Die Amazon-Unternehmen boten keine Waren zum Verkauf an und verletzten daher die Marke nicht.
  • Rechtsvorschriften ermöglichen gerichtliche Schritte gegen Mittler, die illegale Markenbenutzung erlauben.
  • Der Fall betont die Notwendigkeit, Rechte des geistigen Eigentums zu schützen.

Ein Unternehmen, das Waren für einen Drittanbieter ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung lagert, benutzt die Marke nicht selbst, wenn es nicht wie der Verkäufer das Ziel verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.

Das deutsche Unternehmen Coty Germany, das Parfums vertreibt, hält eine Lizenz an der
Unionsmarke Davidoff. Es warf zwei Unternehmen des Amazon-Konzerns vor, diese Marke
verletzt zu haben, indem sie Flakons des Parfums „Davidoff Hot Water“, die Drittanbieter auf dem
Amazon-Marketplace zum Verkauf angeboten hätten, gelagert und versandt hätten, obwohl diese Flakons ohne seine Zustimmung in den Verkehr der Union gebracht worden seien. Coty Germany hat die beiden Amazon-Unternehmen vor deutschen Gerichten auf Unterlassung verklagt.

Der Bundesgerichtshof ersuchte den Gerichtshof um Auslegung der Vorschriften über die Unionsmarke. Er wollte wissen, ob ein Unternehmen, das markenrechtsverletzende Waren für einen Drittanbieter lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, selbst diese Marke benutzt.

Dies verneinte der Europäische Gerichtshof. Der EuGH antwortete dem BGH,  dass ein  Unternehmen, das die Waren lagert, die Marke nur dann verletzt, wenn es wie der Verkäufer den Zweck verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.

Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof unzweideutig darauf hingewiesen, dass die
beiden betreffenden Amazon-Unternehmen selbst weder die Waren zum Verkauf angeboten
noch in den Verkehr gebracht haben, sondern allein der Dritte dieses Ziel verfolgt hat.

Folglich haben die Amazon-Unternehmen die Marke Davidoff nicht selbst benutzt.

Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass andere Rechtsvorschriften des Unionsrechts,
insbesondere diejenigen zum elektronischen Geschäftsverkehr und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ein gerichtliches Vorgehen gegen einen Mittler gestatten, der es einem
Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht hat, eine Marke rechtswidrig zu benutzen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AmazonBGHBundesgerichtshofLizenzMarkenrecht

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