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Filesharing und Beweislast des Rechteinhabers

15. August 2019
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Landgericht Frankfurt am Main hat ein neues Urteil zu Filesharing gefällt.
  • Rein pauschale Behauptungen erfüllen nicht die sekundäre Beweislast des Anschlussinhabers.
  • Die Beklagte machte konkrete Aussagen über mögliche andere Nutzer, einschließlich Familienmitglieder.
  • Das Gericht erkannte die Erfüllung der Afterlife-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an.
  • Die Rechteinhaberin verlor den Prozess, und die Beklagte muss teilweise die Kosten tragen.
  • Die Klägerin kann Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Rechtsverfolgungskosten verlangen.
  • Kenntnis der Filesharingrechtsprechung kann unberechtigte Vorwürfe erfolgreich abwehren.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat ein neues, interessantes Urteil rund um den Themenkomplex des Filesharing gefällt.

Dabei nimmt das Landgericht zuerst Bezug darauf, dass rein pauschale Behauptungen, jemand anders als der Anschlussinhaber könnte der Täter der Filesharing-Tat gewesen sein nicht den u.a. durch den BGH gesetzten Voraussetzungen an die sekundäre Beweislast des Anschlussinhabers genügen würden.

Im vorliegenden Fall macht die Beklagte jedoch konkrete Aussagen bezüglich möglichen anderen Nutzern, dass diese unter anderem auch gerne Computerspiele spielen würde (und wir wissen, dank dem BGH, dass auch Frauen Egoshooter zocken!) und dass irgendwie auch ihre Neffe involviert sei.

Das genügte dem Landgericht im Rahmen der sekundären Beweislast. Zudem trug diese vor, den Anforderungen der „Afterlife-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofes entsprochen zu haben, indem diese eigene Familienmitglieder darüber aufklärte, kein Filesharing zu nutzen. Sie dazu diesen Beitrag bzw. diesen Beitrag. Zuvor hatte sich der EuGH dieser Frage angenommen (siehe hier).

Die Rechteinhaberin verlor daher den Prozess weitgehend. Die Beklagte muss in Zukunft jedoch einen Teil der Kosten tragen, da ihre Aussagen zum möglichen Täter variierten und die Rechteinhaberin daher eine nutzloses Verfahren gegen die zunächst benannten Familienmitglieder anstrengte.

 

Die Klägerin kann jedoch die Feststellung verlangen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der dieser mit Blick auf die nutzlos aufgewendeten Rechtsverfolgungs- und Prozesskosten im Verhältnis zu der Beklagten zu 2. entstanden sind und noch entstehen werden […] jedoch nur solche Schäden, die nach dem Erhalt der Klageerwiderung […] entstanden sind.

 

In diesem Verfahren zeigt sich mal wieder eindrucksvoll, dass genaue Kenntnis der Filesharingrechtsprechung (die inzwischen extrem umfangreich ist!), wahrheitsgemäße Aussagen im Prozess, Aufklärung der Familie aber auch Erfahrung als Rechtsanwalt durchaus dazu führen kann, dass unberechtigte Filesharingvorwürfe abgewehrt werden können. Gerne berate ich Sie dazu!

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BeweislastBGHBundesgerichtshofComputerComputerspielComputerspieleFilesharingFrankfurtKlageLandgericht Frankfurt am MainRechtsprechung

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