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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Impressumspflicht: Kann auf eine externe Webseite verlinkt werden?

3. Dezember 2019
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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impressum haufen 3 384x192 2

Rund um die Impressumspflicht von Social Media Profilen, aber auch von Profilen auf Twitch oder von YouTube-Kanälen gibt es immer wieder Streit und Verunsicherung. Auch bei mir auf dem Blog gibt es bereits zahlreiche Beiträge (siehe hier).

Wichtigste Punkte
  • Die Impressumspflicht für Social Media-Profile sorgt für Unsicherheit und Streit unter Nutzern.
  • Verlinkung zu einer externen Webseite kann genügen, wenn sie den Anforderungen von § 5 TMG und § 55 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag entspricht.
  • Klare Angaben im verlinkten Impressum sind wichtig, um Verwirrung zu vermeiden.
  • Das Landgericht Trier entschied 2017, dass ein Impressum durch Verlinkung ausreichend sein kann.
  • Direkte Links sind entscheidend; Text-URLs allein könnten nicht ausreichen.
  • Für rechtliche Sicherheit ist ein direkter Link auf das Impressum empfehlenswert.
  • Eine klare Verlinkung schützt vor Abmahnungen und rechtlichen Problemen.

Heute möchte ich einmal eine weitere Frage klären, nämlich ob die Verlinkung auf eine externe Webseite genügt, auf der wiederum ein den Anforderungen des § 5 TMG bzw. des § 55 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag genügt.

Davon ist wohl auszugehen, denn viele Anbieter haben gar nicht genug Möglichkeiten, ein vollständiges Impressum zu hinterlegen. Auch ich halte dies genau so auf meinen Profilen auf Twitter, Instagram oder Facebook. Man sollte nur auf dem verlinkten Impressum klarstellen, dass diese für alle Social-Media-Profile gilt und dabei auch darüber informieren, wie diese Profile denn lauten, wenn es sich dabei um einen Gamertag oder ähnliches handelt.

Obwohl es zu Fragen der Impressumspflicht wirklich nicht viele Urteile gibt, hat bereits im 2017 das Landgericht Trier entschieden, dass es den gesetzlichen Anforderungen an die Angabe eines Impressums im Rahmen einer gewerblichen YouTube-Präsenz genügt, wenn auf eine andere Homepage des Anbieters verwiesen wird, auf der wiederum transparent auf ein Impressum verlinkt wird.

Wichtig ist jedoch, dass der Link auf dem Social-Media-Portal oder bei YouTube/Twitch wirklich verlinkt ist. Nur ein Text mit der URL reicht unter Umständen nicht aus. In der Entscheidung des LG Trier ging das Gericht davon aus, dass auf der YouTube-Präsenz des Beklagten zumindest ein direkter Link auf dessen Homepage vorhanden war, von wo aus dann wiederum direkt auf eine Anbieterkennzeichnung verlinkt wurde. Der Kläger konnte nichts anders nachweisen und das Gericht erachteten daher, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von 2006, als ausreichend, das das Impressum des Beklagten zumindest über zwei aufeinander folgende Links (Link zur Homepage und von dort Link zum Impressum) erreichbar war.

Noch sicherer ist allerdings, wenn ein Impressum direkt verlinkt wird. Dann dürfte wirklich keine Basis für eine Abmahnung und ein vielleicht ungeliebtes Gerichtsverfahren mehr vorliegen.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungBlogBundesgerichtshofFacebookImpressumspflichtInstagramPortalRechtsprechungTwitchTwitterUrteileYouTube

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