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Home Recht im Internet

„Sponsored Post“ reicht als Werbekennzeichnung nicht aus

16. August 2019
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Die Medienanstalten betonen, dass einfache Tools von YouTube, Instagram und Facebook nicht ausreichen für Werbekennzeichnung.
  • Englischsprachige Kennzeichnungen sind auf deutschsprachigen Kanälen nicht ausreichend als Werbehinweis akzeptiert.
  • Es muss klar sein, welcher Teil des Inhalts bezahlt ist und wie die Beziehung zum Werbetreibenden aussieht.
  • Die Influencer-Rechtsprechung ist umfangreich; genaue Prüfung der Veröffentlichungen ist empfehlenswert.
  • Vermeidung von Abmahnungen von Konkurrenten oder Medienanstalten erfordert sorgfältige Kennzeichnung.
  • Dies gilt ebenfalls für Begriffe wie „Sponsored Stream“ oder „Sponsored Video“.
  • Rechtliche Meinungen könnten von zukünftigen Gerichten übernommen werden, was unsichere Praktiken verstärken könnte.

Bereits in diesem Artikel habe ich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Terminus „Sponsored Post“ in dem Sinne ausreicht, um den Anforderungen der Influencer-Rechtsprechung zu genügen.

In den aktualisierten Social Media Hinweisen der Medienanstalten ist nun folgender Passus enthalten:

Nach Auffassung der Medienanstalten sind die von YouTube, Instagram und Facebook zur Verfügung gestellten Werbekennzeichnungstools („Enthält bezahlte Promotion“, „Bezahlte Partnerschaft mit …“ bzw. „Bezahlt“) alleine nicht geeignet, den Werbecharakter eines Beitrags hinreichend deutlich zu machen.

Diese Tools können aber zusätzlich zu der o. g. Werbekennzeichnung verwendet werden.

Quasi als Fortschreibung der Rechtsprechung des Landgericht Heilbronn zum Thema #ad haben die Medienanstalten zusätzlich auch Stellung bezogen zur Frage, ob englischsprachige Kennzeichnungen ausreichend sind:

Bei Beiträgen auf deutschsprachigen Kanälen/Accounts sind die englischsprachigen Kennzeichnungsbegriffe (z. B. „ad“, „sponsored by“ oder „PR Sample“) nach Auffassung der
Medienanstalten als Werbekennzeichnung nicht ausreichend deutlich.

Natürlich haben die Medienanstalten in dem Sinne keine Gesetzgebungskraft oder sind Gerichte. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass weitere Gerichte sich dieser harten Meinung anschließen und ebenfalls urteilen, dass sowohl deutschsprachige Begriffe verwendet werden müssen als auch, dass es notwendig ist, klarzumachen, was genau an dem Inhalt bezahlt ist, also ob die gesamte Veröffentlichung durch den Werbetreibenden angeregt wurde, ob die Veröffentlichung freiwillig stattfand und der Streamer nur unterstützt wird und dergleichen. So wäre dann ein bezahltes Unpackiging Video auf z.B. einem Handwerker-Kanal anders zu beurteilen, als ein exklusive Let’s Play eines neues Free2Play Spieles.

Die Influencer-Rechtsprechung ist inzwischen sehr umfangreich geworden und zur Vermeidung von Abmahnungen, sei es von Konkurrenten oder von den Medienanstalten, kann ich nur raten, genau zu prüfen, was man, wie und welche Art veröffentlicht und wie diese Inhalte eventuell zu kennzeichnen sind.

P.S: natürlich gilt das gesagt auch für „Sponsored Stream“ oder „Sponsored Video“ etc.

Tags: AbmahnungFacebookGesetzgebungInfluencerInstagramKIMotionRechtsprechungSponsorUrteileYouTube

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