Der Bundesgerichtshof hat aktuell über die Frage zu entscheiden, ob den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für Bewertungen des Produkts durch Kunden eine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.
Geklagt hat vorliegend ein Wettbewerbsverein. Die Beklagte vertreibt sogenannte “Kinesiologie Tapes”. Sie hat diese Produkte in der Vergangenheit damit beworben, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, was jedoch medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat deshalb am 4. November 2013 gegenüber dem Verband eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
Die Beklagte bietet ihre Produkte auch bei der Online-Handelsplattform Amazon an. Dort wird für jedes Produkt über die EAN wie üblich eine diesem Produkt zugewiesene ASIN generiert, die sicherstellen soll, dass beim Aufruf eines bestimmten Produkts die Angebote sämtlicher Anbieter dieses Produkts angezeigt werden.
Käufer können bekannterweise die Produkte bewerten; dabei weist jedoch Amazon eine solche Bewertung ohne nähere Prüfung dem unter der entsprechenden ASIN geführten Produkt zu. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem – unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen – Produkt abgegeben wurden.
Anfang 2017 bot die Beklagte die besagten Kinesiologie Tapes an. Bei diesem Angebot waren durch diese Funktion nun jedoch Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die Hinweise “schmerzlinderndes Tape!”, “This product is perfect for pain…”, “Schnell lässt der Schmerz nach”, “Linderung der Schmerzen ist spürbar”, “Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg” und “Schmerzen lindern” enthielten. Der Wettbewerbsverband forderte daraufhin von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage der Beklagten hingegen ab.
In dem Verfahren begehrte die der Verband nun Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe sowie der Abmahnkosten. Die Beklagte habe sich die Kundenrezensionen zu Eigen gemacht und hätte auf ihre Löschung hinwirken müssen. Falls dies nicht möglich sei, dürfe sie die Produkte bei Amazon nicht anbieten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch aus § 8 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Zwar seien die in den Kundenrezensionen enthaltenen gesundheitsbezogenen Angaben irreführend. Sie stellten aber keine Werbung dar. Zumindest wäre eine solche Werbung der Beklagten nicht zuzurechnen. Die Verantwortlichkeit der Beklagten ergebe sich auch nicht aus einem Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG.