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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Gamertag/Nickname „geklaut“, was kann man tun?

15. Oktober 2019
in Recht und Computerspiele
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Das Problem mit geklauten Gamertags

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Das Problem mit geklauten Gamertags
2. Ist der Gamertag des Streamers/Influencers geschützt?
3. Welche Ansprüche existieren?
4. Fazit
4.1. Author: Marian Härtel

In den letzten Monaten sind immer öfter Mandanten, allen voran auch bekannte Streamer, an mich herangetreten, weil deren Gamertag in einem Spiel missbräuchlich verwendet wurde, in bestimmten Welten oder auf bestimmten Servern eines Spieles blockiert wurde oder weil die Mandanten sogar Aufforderungen erhalten haben, eine bestimmte Geldzahlung zu leisten, damit der Name freigegeben wird.

Wichtigste Punkte
  • Geklaute Gamertags führen zu Problemen für Streamer und Influencer, die häufig missbräuchlich verwendet werden.
  • Die Unterscheidung zwischen gewerblichen und privaten Spielern ist entscheidend für Rechtsansprüche.
  • Markenschutz ist für Streamer wichtig, besonders bei Markenanmeldungen oder Künstlernamen.
  • Ansprüche können von Abmahnungen bis zu regulären Klagen reichen, abhängig von der Situation.
  • Die Anonymität im Internet erschwert die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Blockierer.
  • Professionelle Streamer haben gute Chancen, gegen Missbrauch vorzugehen, erfordert jedoch Vorkehrungen.
  • Hersteller sollten Prozesse für Rechtsanfragen etablieren und ihre AGB entsprechend anpassen.

Bei der Beantwortung der Frage muss man unterscheiden zwischen Personen, die gewerblich handeln und solchen, die ein Computerspiel nur zum Freizeitvergnügen spielen.

Bei letzteren wird es in der Regel sehr schwer ein Freihalteanspruch gegen einen Hersteller zu begründen. Ausnahmen sind hier nur, wenn der Hersteller beispielsweise explizit die Vorabregistrierung, eventuell sogar gegen Gebühr, angeboten hat. Dann besitzt man gegenüber dem Hersteller natürlich einen vertraglichen Anspruch. Eine sehr besondere Ausnahme gibt es unter Umständen noch, wenn der Gamertag kein Fantasiename ist, sondern den echten Namen darstellt, der durch § 12 BGB und das „Allgemeine Persönlichkeitsrecht „geschützt wäre. Voraussetzung ist natürlich, dass derjenige, der den Gamertag „geklaut“ hat, nicht ebenfalls diesen Namen besitzt. Dies ist aber ein wahrscheinlich sehr seltener Fall, der im gewissen Rahmen auch durch das „Shell.de“-Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2001 ausgeformt wurde.

Ist der Gamertag des Streamers/Influencers geschützt?

Anders ist dies der Fall, wenn der Name in einer gewissen Weise geschützt ist, und zwar auch der Gamertag als solches. Dies kann bei Streamer und Influencern in den folgenden Fällen sein:

  • Es existiert eine eingetragene Marke. Gerade für Mandanten, die ich betreue, und die vom Streaming bzw. als Influencer leben, empfehle ich dies oft. Dabei ist es zunächst einmal irrelevant auf es um eine Marke in Deutschland oder um eine europaweite Marke geht.
  • Der Streamer/Influencer hat eine gewisse Bekanntheit erreicht und betreibt auch ein Gewerbe. In diesem Fall wäre je nach Konstellation ein markenrechtlicher Anspruch gegeben. In den meisten Fällen lässt sich aber zumindest ein Anspruch aus §§ 12, 823, 1004 BGB konstruieren, wenn durch den Missbrauch des Namens eine  Namensanmaßung, ein sogenannter Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt oder das APR (allgemein Persönlichkeitsrecht) verletzt wird
  • Der Name ist als Künstlername geschützt (siehe zum Künstlernamen diesen und diesen Post). In diesem Falle sind ebenfalls Ansprüche aus §§ 12, 823, 1004 BGB denkbar.

Welche Ansprüche existieren?

Ansprüche gegen denjenigen, der den Namen blockiert, sind somit immer denkbar. Das reicht von den Mitteln der Abmahnung und der einstweiligen Verfügung bis hin zu einer regulären Klage. Strittig ist allerdings, ob eine Übergabe des Accounts oder nur die Löschung gefordert werden kann. Ansprüche aus Markenrecht gegen den Blockierer sind spätestens dann denkbar, wenn Geldsummen zur Freigabe des Namens gefordert werden. In bestimmten Konstellationen und je nach Art und Weise der Forderung existiert in dieser Situation auch eine strafrechtliche Komponente dieses Rechtsproblems und ich rate meinen Mandanten Strafanzeige zu erstatten.

Nun ist es jedoch so, dass oft genug, aufgrund der Anonymität des Internets und natürlich auch der Welt der Computerspiele, die persönlichen Daten des Blockierers nicht bekannt sind. Dann stellt sich die Frage, ob auch ein Anspruch gegen den Betreiber des Spieles gegeben ist, selbst wenn kein vertraglicher Anspruch (wie oben erwähnt) in Betracht kommt. Dies ist nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung denkbar, setzt in den meisten Fällen aber eine vorhergehende Information und Aufforderung zur unverzüglichen Unterbindung der Rechtsverletzung voraus. Erst danach wäre ein direkter Anspruch gegen den Anbieter auf Unterlassung und eventuell auch Schadensersatz denkbar. Auskünfte wären sodann aus  § 19 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 Markengesetz denkbar, sowie aus allgemeinrechtlichen Normen.

Es gibt zwar durchaus Urteile und Rechtsmeinungen, vor allem im Zusammenhang mit Dateihostern aus dem Warez-Bereich und potenziell rechtswidrigen Streaming, die ein Anspruch gegen den Anbieter auch ohne Takedown-Notice annehmen, in diesem Fall muss das Marken- oder Namensrecht aber sehr stark und eine Rechtsverletzung offensichtlich sein.

Fazit

  • Zusammenfassend lässt sich sagen, dass professionellen Streamer und Influencer gute Chancen haben, gegen die missbräuchliche Nutzung ihrer Gamertag bzw. Streamer-Namen vorzugehen, es sind aber ein paar Vorkehrungen zu treffen und Praxisprobleme zu beachten. Urteile zu diesen Fragen sind mir aktuell jedoch keine bekannt bzw. betreffen nur sonstige Prominente, Künstler oder andere Marken.
  • Das Blockieren des Namens eines bekannten YouTubers, Influencers, Twitch-Streamers ist keine gute Idee. Das Fordern von Geldsummen zur Freigabe ist sogar eine sehr dumme Idee
  • Hersteller/Anbieter tun wahrscheinlich gut dran, Prozesse zu etablieren, um auf entsprechende Anfragen zu reagieren, und sollte natürlich auch die eigenen AGB derart anpassen, um den Forderungen nachkommen zu können.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungAGBBundesgerichtshofComputerComputerspielComputerspieleHaftungInfluencerInformationinternetKIKlageMarkenrechtRegistrierungSchadensersatzServerStörerhaftungTestTwitchUrteileYouTubeYouTuber

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